Freigrenze für Zinsen von Kundenguthaben
Mit dem Unternehmenssteuerreformgesetz II wurde auch das Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VstG) geändert. Das bestehende Sparheftprivileg wurde aufgehoben. Dafür werden die Zinsen von allen Kundenguthaben von der Verrechnungssteuer ausgenommen, wenn der Zinsbetrag für ein Kalenderjahr CHF 200 nicht übersteigt.