Neuigkeiten
Versicherter Maximallohn / Freiwillige Versicherung
Der maximal versicherte Lohn wurde per 1.1.2008 von bisher CHF 106´800 auf neu CHF 126´000 erhöht. In der freiwilligen Unfallversicherung ist vorgeschrieben, das der versicherte Verdienst für Selbständigerwerbende und Betriebsinhaber nicht weniger als die Hälfte und für mitarbeitende Familienmitglieder nicht weniger als ein Drittel des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes gemäss UVG betragen darf. Aus diesem Grund beträgt der neue Mindestverdienst für Selbständigerwerbende und Betriebsinhaber CHF 63´000 (bisher CHF 53´400) und für Familienmitglieder CHF 42´000 (bisher CHF 35´600).
Geringfügiges Entgelt
Grundsätzlich sind von jeder Lohnzahlung Unfallversicherungsprämien abzuziehen. Die Prämien müssen jedoch nicht erhoben werden, wenn:
Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kann verlangen, dass der Arbeitgeber die AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge und demzufolge die Unfallversicherungsprämien entrichtet, auch wenn der Lohn weniger als CHF 2´200 im Jahr beträgt.
Geschäftswagen (Privatanteil Mitarbeiter)
Annahme:
Dem Mitarbeiter wird ein Geschäftswagen zur Verfügung gesellt, welcher auch privat genutzt werden darf. Sofern der monatliche Privatanteil von 0.8 % des Fahr- zeugkaufpreises nicht vom AHV-Bruttolohn in Abzug gebracht, sondern hinzu- gerechnet wird, ist bei der Prämiendeklaration für die Unfallversicherung vom AHV-Bruttolohn, das bedeutet inklusive der monatliche 0.8 % des Fahrzeugkaufpreises, auszugehen. Dies führt im Schadensfall einerseits zu höheren Leistungen und hat andererseits höhere Versicherungsprämien zur Folge, da das zu deklarierende Lohnvolumen zunimmt.
Besonderheiten
Mehrfachbeschäftigung
Bei Mehrfachbeschäftigung wird der Lohn je Arbeitsverhältnis erfasst, insgesamt jedoch nur bis zum Höchstbetrag des versicherten Verdientes (ab 1.1.2008 = CHF 126´000). Übersteigt die Summe aller AHV-Löhne diesen Höchstbetrag, so ist er entsprechend den prozentualen Verdienstanteilen auf die einzelnen Arbeitsver- hältnisse aufzuteilen.