MWST-Praxisänderung bei Kassenzetteln

MWST-Praxisänderung bei Kassenzetteln

Laut Art. 37 Abs. 1 MWSTG ist der steuerpflichtige Leistungserbringer von Gesetzes wegen verpflichtet, für seine steuerbaren Leistungen dem Leistungsempfänger auf dessen Verlangen eine Rechnung auszustellen, welche bestimmte Anforderungen genügen muss. Anzugeben sind insbesondere Name bzw. Firma und Adresse des Leistungserbringers und des Leistungsempfängers, MWST-Nummer des Leistungs- erbringers, Art der Leistung, das Entgelt sowie der Steuersatz.

An dieser Rechtslage hat sich bis heute nichts geändert; sie gilt weiterhin. Ebenfalls weiterhin gültig bleibt die Praxis, dass bei Kassenzetteln (Coupons) von Registrier- kassen u.ä. bis zu Beträgen von CHF 400 pro Kassenzettel oder Coupon aus Gründen der Einfachheit auf die Angaben des Namens und der Adresse des Leistungsem- pfängers verzichtet werden kann. Für den Leistungsempfänger stellt die Rechnung oder der in Rechnung ersetzende Beleg des Leistungserbringers mit den erforderlichen Angaben einen rechtsgenüglichen Beleg dafür dar, dass er den Vorsteuerabzug geltend machen kann, sofern er die eingekaufte Leistung für einen steuerbaren Zweck verwendet.

Sind die Anforderungen in Bezug auf die richtige Bezeichnung des Leistungserbingers und/oder Leistungsempfängers nicht vollumfänglich erfüllt, so genügt dieser Beleg dennoch ab sofort als Ausweis für die Geltendmachung des Vorsteuerabzuges nach Art. 38 Abs. 1 und 2 MWSTG i.V.m. Art. 15a1 MWSTGV, wenn folgendes vorliegt:

  • Die Identität der Vertragsparteien ist anhand der vorhandenen Angaben auf dem Beleg erkennbar;
  • die Rechnung wird in der Buchhaltung des Empfängers als Geschäftsaufwand oder Investition verbucht;
  • die bezogene Leistung wir für steuerbare Zwecke eingesetzt.

Sind diese Bedingungen erfüllt, darf der Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug im Umfang der steuerbaren Verwendung geltend machen; er ist also nicht mehr ver- pflichtet, noch vor der Bezahlung vom Leistungserbringer eine in allen Teilen formell korrekte Rechnung anzufordern. Er hat aber nach wie vor das Recht, eine derartige Rechnung zu verlangen.

Nach wie vor nicht zum Vorsteuerabzug zugelassen sind Aufwendungen für nicht steuerbare Zwecke, insbesondere für den privaten Lebensaufwand des Mitar- beitenden bzw. Geschäftsinhabers, für private Fahrten mit dem Geschäftsfahrzeug, Ferienreisen, für private Einladungen, private Essen usf.