Das neue Recht der Gesellschaft mit beschraenkter Haftung
Am 16. Dezember 2005 wurde das neue Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH-Recht) durch die eidgenössischen Räte verabschiedet und die Referendumsfrist lief am 6. April 2006 ab. Das Gesetz ändert in einigen Punkten ebenfalls das Aktien- und das Genossenschaftsrecht. Parallel wurden das neue Revisionsrecht sowie das Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der RevisorInnen und Revisoren verabschiedet. Das Inkrafttreten dieser Gesetze ist im zweiten Halbjahr 2007 vorgesehen.
Etwa 85´000 bis 90´000 GmbH werden 2007 durch die Übergangsbestimmungen betroffen, aber nicht alle werden zu einer Anpassung ihrer Statuten gezwungen sein.
Anbei die wichtigsten Änderungen und Neuerungen im neuen GmbH-Recht wie folgt:
- Gründung und Aufrechterhaltung der GmbH mit nur 1 oder mehreren Personen oder Handelsgesellschaften zulässig (bisher mindestens 2 Personen oder Handelsgesellschaften). Gesellschafter sind aber weiterhin im Handelsregister einzutragen.
- Stammkapital: Volle Einzahlung mindestens CHF 20´000 (bisher Möglichkeit 50 % Teilliberierung), keine obere Limite des Stammkapitals (bisher max. CHF 2 Mio.)
- Übertragung der Stammanteile ist neu mit schriftlicher Abretungsverpflichtung möglich (bisher öffentliche Beurkundung); der Besitz von mehreren Stammanteilen ist zulässig (bisher nur ein Anteil pro Gesellschafter)
- Haftung der Gesellschafter nicht mehr bis zur Höhe des nicht einbezahlten Stammkapitals solidarisch oder subsidiär. Durch die vollständige Einzahlung des Stammkapitals entfällt die Solidarhaftung unter den Gesellschaftern, was einen herheblichen Vorteil ist.
- Nachschusspflichten und Nebenleistungen neu max. das doppelte des Nennwertes des Stammanteils und für jeden Stammanteil individuell festlegbar. Für die Ausführung der Nachschüssen besteht keine Solidarhaftung der Gesellschafter
- Eröhung des Stammkapitals mit Beschluss der mind. 2/3 der vertretbaren Stimmen sowie die absolute Mehrheit des gesamten Stammkapitals möglich (bisher war die Aufhebung der solidarischen und subsidiären Haftung der Gesellschafter für die Liberierung des Stammkapitals gemäss Art 802 für deren Einstimmigkeit erforderlich)
- Das neue Recht führt durch einen Verweis auf das Aktienrecht einen ver- besserten Schutz des Bezugsrechts der Gesellschafter ein
- Rechnungslegungsvorschriften neu analog der aktienrechtlichen Be- stimmungen in Bezug auf den Geschäftsbericht, die Reserven sowie die Offenlegung der Jahres- und der Konzernrechnung. Die Assimilierung an das Aktienrecht ist so klar erstellt.
- Neu klare Abrenzungen und Kompetenzen der Gesellschafterversammlung, Geschäftsführung und allenfalls der Revisionsstelle.
- Auskunfts- und Einsichtsrecht der Gesellschafter: Bei Nichtvorhanden einer Revisionsstelle können Gesellschafter uneingeschränkte Einsicht verlangen. Bei Vorhandensein einer Revisionsstelle, kann nur beschränkt Einsicht genommen werden bei Glaubhaftmachung einer berechtigten Interesses
- Revisionspflicht: Ordentliche Revision bei grösseren Gesellschaften (seltene Fälle) / Eingeschränkte Revision bei den kleineren GmbHs (meiste Fälle) / Verzicht auf Revision möglich, sofern nicht mehr als durchschnittlich 10 Voll- zeitangestellte vorhanden und sämtliche Gesellschafter den Beschluss fassen auf die Revision zu verzichten
- Statuten mit gesetzlich notwendigen Inhalt müssen innerhalb der zweijährigen Übergangsfrist angepasst werden (voraussichtlich bis Mitte 2009)
Handlungsbedarf bei bestehenden GmbHs bis Mitte 2009:
- Anpassung Statuten
- Evtl. nachträgliche Einzahlung des gesamten Stammkapitals