Termingerecht auf den 1. Juli 2005 tratt das Abkommen über die Zinsbesteuerung zwischen der Schweiz und der EU in Kraft. Kernstücke des Abkommen ist die Be- reitschaft der Schweiz zur Einführung eines Steuerrückbehalts auf Zinserträge von EU-Steuerpflichtigen. Alternativ zum Steuerrückbehalt besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Meldung der Zinszahlung an die Wohnsitzstaaten der Zinsempfänger. Damit stellt die Schweiz sicher, dass die Zinsbesteuerungsrichtlinie nicht über die Schweiz umgangen werden kann. Anderseits bleibt das in der schweizerischen Rechtsordnung verankerte steuerliche Bankgeheimnis im Bereich der Einkommens- steuern gewahrt.
Der Steuerrückbehalt gilt für alle Zinszahlungen, die eine auf dem Gebiet der Schweiz gelegene Zahlstelle einer natürlichen Person mit steuerlichem Wohnsitz in einem EU-Mitgliedsstaat leistet. Er beträgt zunächst 15 Prozent und steigt bis 2011 auf 35 Prozent an. Der Ertrag des Steuerrückbehalts fällt zu 75 Prozent an die betroffenen Mitgliedsländer, der Rest verbleibt der Eidgenossenschaft und den Kantonen (so genanntes "Revenue-sharing"). Das Abkommen sieht zudem vor, dass ausländische Bankkunden selber zwischen dem Steuerrückbehalt und einer freiwilligen Meldung an die Steuerbehörden wählen können.
Ausserdem verpflichtet sich die Schweiz gegenüber der EU in einem "Memorandum of Understanding", in den Doppelbesteuerungsabkommen mit den EU-Mitglieds- ländern und auf der Basis der Gegenseitigkeit Amtshilfe bei Steuerbetrug und ähnlichen Delikten zu vereinbaren.
Ein wichtiger Bestandteil des Zinsbesteuerungsabkommens ist die Abschaffung der Besteuerung von Dividenden, Zinsen und (unter Vorbehalt einer Übergangsfrist) Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen im Quellenstaat. Dadurch werden europaweit tätige schweizerische Unternehmen steuerlich entlastet. Im Verhältnis zu Spanien wird die Abschaffung der Quellenbesteuerung von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren unter verbundenen Unternehmen in absehbarer Zukunft Realität, wenn eine im Rahmen des bilateralen Doppelbesteuerungsabkommens bereits ausgehandelte Einigung über die Amtshilfe in Kraft tritt. Übergangsbe- stimmungen unterschiedlichen Inhalts gelten - gleich wie für entsprechende Zahlungen innerhalb der EU - auch im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten Estland, Griechenland, Lettland, Litauen, Polen, Portugal, Slowakei und Tschechien. Das Zinsbesteuerungsabkommen wird durch ein Bundesgesetz ergänzt. Dieses umschreibt insbesondere das Verfahren und die Organisation, die im Zusammenhang mit dem Steuerrückbehalt einerseits sowie der Amtshilfe in Fällen von Steuerbetrug und bei ähnlichen Delikten anderseits zur Anwendung gelangen.