Straflose Selbstanzeige

Straflose Selbstanzeige

Das Bundesgesetz vom 20. März 2008 üb er die Vereinfachung des Nachbesteuerung in Erbfällen und die Einführung der straflosen Selbstanzeige ist am 1. Januar 2010 in Kraft getreten.

Zeigt sich eine steuerpflichtige Person selbst und erstmalig wegen einer Steuerhinterziehung an, wird auf die Durchführung eines Strafverfahrens verzichtet, wenn:

  • keine Steuerbehörde von diesem Sachverhalt Kenntnis hat;
  • die steuerpflichtige Person vorbehaltslos mit der Steuerverwaltung zusammenarbeitet, um den Betrag der geschuldeten Steuer festzustellen, und
  • die steuerpflichtige Person sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.