Abschaffung des Eigenmietwerts

Abschaffung des Eigenmietwerts

Die Besteuerung des Eigenmietwerts soll für alle Wohneigentümerinnen und Wohneigentümer abgeschafft werden. Im Gegenzug sollen die bisherigen Abzugsmöglichkeiten auf zwei Ausnahmen reduziert werden: einen zeitlich und betragsmässig limitierten Schuldzinsenabzug für Ersterwerbende sowie einen Abzug für besonders wirkungsvolle Energiespar- und Umweltschutzmass-nahmen.

Mit dem indirekten Gegenvorschlag will der Bundesrat die vom HEV eingereichte Volksinitiative "Sicheres Wohnen im Alter" in eine auch steuersystematisch richtige Richtung lenken. Der Bundesrat ist gegen eine einzelne Personen oder Personengruppen beschränkte Abschaffung des Eigenmietwerts. Er lehnt daher eine fakultative Befreiung von der Eigentmietwertbesteuerung nur für Personen im Rentenalter ab. Die Massnahme würde nach Ansicht des Bundesrates zu einer sachlich nicht  begründeten Ungleichbehandlung gegenüber allen nicht geförderten Gruppen führen. Zudem würde das Steuerrecht unnötig verkompliziert.

Die Vernehmlassungsvorlage ist so ausgestaltet, dass es auf Stufe Bund zu keinen Mindereinnahmen kommt. Da für Kantone mit grossem Zweitwohnungs-bestand die Abschaffung der Eigenmietwertbesteuerung zu beträchtlichen Mindereinnahmen führt, ist eine kantonale Sondersteuer auf selbstgenutzten Zweiliegenschaften notwendig. Das EFD holt während der Vernehmlassung ein externes Rechtsgutachten zur Frage der Verfassungsmässigkeit der Zweitliegenschaftssteuer ein.