Steuerliche Behandlung von Vorsorgebeiträgen und -leistungen der Säule 3a

Steuerliche Behandlung von Vorsorgebeiträgen und -leistungen der Säule 3a

Rechtliche Grundlagen

Gestützt auf Artikel 82 BVG können Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende Beiträge für weitere, auschliesslich und unwiderruflich der beruflichen Vorsorge dienende, anerkannte Vorsorgeformen abziehen.

Abzugsberechtigung für Beiträge

Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende können nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe e DBG in Verbindung mit Artikel 7 BVV 3 ihre Beiträge an enerkannte Vorsorgeformen in begrenztem Umfang steuerlich zum Abzug bringen. Diese Beiträge gelten auch bei den Selbständigerwerbenden stets als Kosten der privaten Lebenshaltung und dürfen deshalb der Erfolgsrechnung nicht belastet werden. Die Erträge aus solchen Vermögenswerten unterliegen der ordentlichen Besteuerung.

Nach Artikel 7 Absatz a BVV 3 sind Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen bis jährlich 8 Prozent (Bst. a) bzw. 40 (Bst. b) des oberen Grenzbetrages nach Artikel 8 Absatz a BVG abziehbar. Unter dem oberen Grenzbetrag ist jener Betrag zu verstehen, bis zu dem Jahreslohn einer Arbeitnehmers der obligatorischen Versicherung in der 2. Säule (BVG-Obligatorium) unterliegt.  In der 2. Säule versicherte Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende können gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a BVV 3 ihre im betreffenden Jahr tatsächlich geleisteten Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen bis 8 Prozent des oberen Grenzbetrages abziehen. Dieser Abzug kann von allen in Frage kommenden erwerbstätigen Steuerpflichtigen beansprucht werden, umnabhängig davon, ob sie in der 2. Säule obligatorisch oder freiwillig versichert sind.

Nach Artikel 7 Absatz 2 BVV 3 können Ehegatten oder eingetragene Partnerinnen oder Partner, die beide einer Erwerbstätigkeit nachgehen, den Abzug je für sich geltend machen. Der höchstzulässige Abzug richtet sich für jeden Ehegatten oder Partner/in einzeln danach, ob er/sie in der beruflichen Vorsorge versichert ist oder nicht.

Nicht in der 2. Säule versicherte Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende können nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b BVV 3 ihre im betreffenden Jahr tatsächlich geleisteten Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen bis 20 Prozent des Erwerbseinkommen, jedoch bis 40 Prozent des oberen Grenzbetrages abziehen.